Vier Fragen an… Christoph Beyer

#1: Herr Beyer, welche Aufgaben hat eine Schwerbehindertenvertretung – und warum ist das ein anspruchsvoller Job?

Die Vertrauenspersonen müssen sich zum Beispiel in sehr unterschiedliche Themen einarbeiten und ein gewisses Verhandlungsgeschick mitbringen. Außerdem müssen sie sich durchsetzen können, denn sie vertreten ja die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen mit Behinderung und der Personen, die ihnen gleichgestellt sind. Das ist nicht einfach. Diese Aufgaben beginnen schon an dem Tag, an dem ein Arbeitsverhältnis anfängt, also mit der Einstellung, und können sich bis zu einem Verfahren um eine mögliche Kündigung ziehen. Die Schwerbehindertenvertretungen vermitteln dabei ständig zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, den Beschäftigten und oft auch externen Partnern, zum Beispiel dem Inklusionsamt, der Arbeitsagentur oder der Rentenversicherung. Vor allem am Anfang stoßen sie dabei manchmal auf Widerstände und müssen sich dann dem Arbeitgeber gegenüber behaupten. Wenn das aber erst einmal geschafft ist, können die Vertrauenspersonen sehr viel bewegen.

#2: Welche Fragen oder Schwierigkeiten tauchen bei Schwerbehindertenvertretungen im Moment besonders häufig auf?

In jedem Betrieb sind die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schwerbehinderung unterschiedlich – und so sind auch die Herausforderungen immer andere, mit denen die Vertrauenspersonen konfrontiert sind. Es gibt aber einige Punkte, die für alle Schwerbehindertenvertretungen derzeit schwierig sind. Im Moment bauen zum Beispiel viele Unternehmen in Deutschland Stellen ab, obwohl die Wirtschaft seit Jahren im Aufschwung ist. Von solchen Kündigungen sind auch viele Menschen mit Schwerbehinderung betroffen. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben deshalb alle Hände voll zu tun, damit möglichst viele ihren Job behalten können oder eine andere Stelle im Unternehmen finden.
Eine andere große Herausforderung ist, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den meisten Unternehmen immer älter werden. Dadurch steigt auch das Risiko einer Schwerbehinderung. Die Vertrauenspersonen wollen ihre Kolleginnen und Kollegen natürlich dabei unterstützen, gesund zu bleiben. Das ist zusätzliche Arbeit, denn sie setzen sich ja auch weiterhin dafür ein, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin zu erhalten, wenn dann doch eine Schwerbehinderung eintritt.

#3: Bei einigen Veranstaltungen auf dem A+A-Kongress, die Sie moderieren, geht es auch um die Digitalisierung. Welche Rolle spielt dieses Thema für die Inklusion?

Die Arbeitswelt verändert sich durch die Digitalisierung sehr stark. Das birgt Risiken, mit denen wir uns dringend auseinandersetzen müssen, aber auch Chancen. Spezielle Roboter und digitale Systeme zum Beispiel können Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz unterstützen, anstatt sie zu ersetzen. Die Maschine übernimmt dann nur noch die Aufgaben, die der Mitarbeiter aufgrund seiner Behinderung nicht erledigen kann. In Zukunft können so ganz neue Arbeitsfelder entstehen. Risiken entstehen durch die Digitalisierung vor allem für Menschen mit Behinderung, die schon längere Zeit im Beruf sind: Wenn sich ihr Arbeitsplatz sehr stark verändert, müssen sie neue Abläufe einüben oder lernen, mit neuer Soft- oder Hardware umzugehen. Das ist für viele oft schwierig.

#4: Was können die Inklusionsämter des LVR und des LWL tun, um Unternehmen, Betriebe und die Schwerbehindertenvertretungen bei diesem Wandel zu unterstützen?

Die Technischen Beratungsdienste der Inklusionsämter sind gute und kompetente Ansprechpartner, sowohl für die Betriebe als auch für die Schwerbehindertenvertretungen. Sie helfen mit Informationen und unterstützen Menschen mit Behinderung und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sind aber auch eine Art Schnittstelle zwischen den Unternehmen und bestimmten Abteilungen der Landschaftsverbände, die zum Beispiel Fördermittel bewilligen.
Wenn ein Unternehmen schon dabei ist, sich digital zu verändern, kann es auch einen der Integrationsfachdienste (IFD) in der Region ansprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung von den IFD finanziell dabei unterstützt werden, zum Beispiel eine Weiterbildung zu machen. Außerdem können die Integrationsfachdienste Jobcoaches vermitteln, die am Arbeitsplatz neue Abläufe mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einüben.






Wahl der Schwerbehindertenvertretungen 2018: Infos und Beratung

Herr Vedder, Herr Römer, die gemeinsame Website der Inklusionsämter in Deutschland ist eine gute erste Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Behinderung und Beruf informieren wollen – also auch zum Thema Schwerbehindertenvertretung. Was genau bieten Sie dort an?

Vedder: Wir haben im Laufe der Jahre eine Art Lexikon zu verschiedenen Themen aufgebaut. Dort gibt es Informationsbroschüren, Vordrucke und anderes Material zum Download. Außerdem weisen wir unsere Besucher immer wieder auf nützliche Arbeitsmittel hin und zeigen gute Beispiele aus der Praxis.

Römer: Wir hatten im Jahr 2017 fast 20 Millionen Zugriffe auf unsere Seite, das Interesse ist also offenbar sehr groß. Dieses Jahr dürften es sogar noch mehr werden, denn allein bis Mai 2018 hatten wir schon rund 10 Millionen Aufrufe. Das hängt dieses Jahr vermutlich stark mit den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen zusammen, die im Oktober anstehen. Darum geht es aktuell auch oft in unserem Forum.

Vedder:  Auch dieses ist sehr beliebt: Wir haben über 9.000 angemeldete Nutzer, die sich dort regelmäßig austauschen, und mehr als zwei Millionen Zugriffe.

Der Informationsbedarf scheint also sehr groß zu sein. An wen richtet sich Ihr Angebot?

Vedder: Das kommt ganz auf das Thema an. Wir bieten viele allgemeine Infos an, vor allem mit unseren Broschüren. Die sind für Laien genauso gut verständlich wie für Fachleute. Wir befassen uns aber auch mit Detailfragen, für die man als Leser schon etwas im Thema sein muss. Vor allem im Forum werden oft solche komplexen Sachverhalte diskutiert.

Römer: Es kann sich aber jeder im Forum anmelden, der das gern möchte, Vorwissen ist keine Voraussetzung. Die meisten unserer Nutzer arbeiten in Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräten oder Personalräten in Betrieben und Dienststellen in ganz Deutschland. Wir fragen das bei der Registrierung ab, damit wir einen besseren Überblick über die Tätigkeitsfelder unserer Nutzer bekommen. Fachlich bringen sich auch viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Inklusionsämter in die laufenden Diskussionen ein.

Welche Themen tauchen im Forum besonders oft auf?

Vedder: Es geht oft um rechtliche Fragen rund um das Thema Beruf und Behinderung. Zum Beispiel können sich Vertreterinnen und Vertreter von Angestellten mit Behinderung – also die Schwerbehindertenvertretungen – unter bestimmten Umständen von der Arbeit freistellen lassen. Viele sind hier aber unsicher, wie die Rechtslage ist, und suchen im Forum Antworten.

Römer: Ein anderes Thema sind die Pflichten der Arbeitgeber. Beispielsweise müssen sie die Schwerbehindertenvertretungen an bestimmten Entscheidungsprozessen, Abläufen und Gesprächen beteiligen, wenn es Konflikte am Arbeitsplatz gibt oder wenn jemand mit Behinderung neu eingestellt werden soll. Auch dazu tauchen oft Fragen im Forum auf, weil das ein sehr komplexes Thema ist. Genauso ist es mit Einstellungs- und Bewerbungsverfahren: Hier wollen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber wissen, was sie erwartet, was sie beachten müssen, welche Rechte sie haben und was sie bei der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes oder der Bewerbung auf einen neuen Job beachten müssen oder sollten. Auch die Frage nach den Möglichkeiten finanzieller Förderung wird häufig gestellt.

Und was ist, wenn jemand mal eine ganz individuelle Frage hat, auf die sie oder er im Forum keine Antwort findet?

Römer: Dafür ist unsere Onlineberatung da, die unsere registrierten Nutzer in Anspruch nehmen können. Wir beiden werden dabei von drei Kollegen unterstützt: Albin Göbel, ehemaliger Mitarbeiter aus dem Inklusionsamt München, Matthias Günther vom Inklusionsamt Sachsen und Marco Hirsch vom Inklusionsamt Baden-Württemberg. Außerdem haben wir sehr aktive Mitglieder im Forum, die uns mit fundiertem Fachwissen in guten Beiträgen helfen – und so für große Kompetenz und Leben im Forum sorgen. Die Anmeldung im Forum ist übrigens kostenlos, es kann sich also jeder beraten lassen, der Hilfe braucht.

Kommen wir noch einmal zu den anstehenden Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen zurück. Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema beschäftigt, fühlt sich schnell überfordert. Wie fangen Sie das auf?

Vedder: Die Broschüren auf unserer Seite bieten einen guten Einstieg ins Thema, auch für Fachfremde. In unserem Forum führen wir diesen Ansatz fort, indem wir Spezialfragen beantworten, die im Zusammenhang mit der Wahl immer wieder auftauchen. Das ist nämlich ein Knackpunkt: Es gibt viele gute allgemeine Infos, die aber nicht jedem Betrieb gleich die nötige Klarheit bringen. Fast alle, die sich damit beschäftigen (müssen), haben nach dem ersten Einlesen ins Thema individuellen Informationsbedarf.

Welche Fragen kommen besonders oft?

Vedder: Zum Beispiel möchten viele gern wissen, wie die Wahlen korrekt vorbereitet und durchgeführt werden müssen, damit sie später nicht angefochten werden können. Wir empfehlen hier immer als Erstes, beim Erstellen der Wahlunterlagen und der nötigen Beschlussfassungen sauber und sorgfältig zu arbeiten. Wir bieten hierfür auch Textvorlagen an, die konsequent unverändert eingesetzt werden sollten – dann ist man auf der sicheren Seite.

Römer: Auch das Einleiten der Wahlen ist immer wieder ein Thema. Hier helfen wir dabei, das richtige Verfahren zu wählen, denn es gibt zwei verschiedene. Die Wahl rechtzeitig einzuleiten und Kandidaten zu suchen, ist ebenfalls sehr wichtig, damit alles reibungslos funktioniert.

Vedder: Manchmal müssen auch mehrere Betriebe für die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden. Das kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn die Betriebe sehr klein sind und nah beieinander liegen.

Römer: Zwei weitere Themen, die im Forum häufig angesprochen werden: „Aktives und passives Wahlrecht“ und „Befangenheit/Wahlwerbung“. Zum ersten Thema finden Interessierte nicht nur im Forum Antworten, sondern auch in unserer Broschüre zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Beim Thema Befangenheit und Wahlwerbung geht es darum, dass Kandidaten zwar am Wahlverfahren als Wahlvorstand oder Wahlleiter mitwirken, aber nur eingeschränkt Werbung für sich machen dürfen. Im Forum informieren wir, wann und in welchem Umfang das noch in Ordnung ist. –


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Unterstützen, beraten, begleiten: Schwerbehindertenvertretungen

Frau Wallmann, ab wann müssen Unternehmen in Deutschland eine Schwerbehindertenvertretung wählen lassen?

Wenn dauerhaft wenigstens fünf Menschen mit Schwerbehinderung in einer Firma arbeiten – oder Personen, die ihnen gleichgestellt sind –, dann dürfen sie zusammen eine so genannte Vertrauensperson und mindestens einen Stellvertreter wählen. Es können auch noch weitere Stellvertreter benannt werden, was spätestens bei mehr als 100 Mitarbeitern mit Schwerbehinderung im Betrieb auch sehr ratsam ist – die Vertrauensperson müsste sonst viel zu viele Aufgaben allein erledigen. Schwerbehindertenvertretungen können im Unternehmen sehr selbstständig agieren, sie brauchen keine Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Das ist bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen zum Beispiel anders.

Warum sind Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter in einem Betrieb so wichtig?

Sie wahren die Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung und sorgen zum Beispiel dafür, dass die Kolleginnen und Kollegen nicht benachteiligt werden. Dazu zählt unter anderem, dass Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestaltet sein müssen. Die Schwerbehindertenvertretung achtet außerdem darauf, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Menschen besetzen, die eine Schwerbehinderung haben. Unternehmen sind auch zu präventiven Maßnahmen verpflichtet, um zu verhindern, dass betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Schwierigkeiten bei den Arbeitsverhältnissen auftreten. Sie müssen sich auch um Mitarbeiter kümmern, die länger als sechs Wochen innerhalb der vergangenen 12 Monate krank waren und wieder zur Arbeit zurückkehren möchten – das ist das so genannte Betriebliche Eingliederungsmanagement. Wenn ein Arbeitsplatz im Betrieb frei wird, prüft die Schwerbehindertenvertretung, ob die freie Stelle vielleicht für einen neuen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung geeignet sein könnte. Und wenn es ein Vorstellungsgespräch gibt, sitzt sie immer mit am Tisch. Die Vertrauensperson berät die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Handicap auch, wenn sie eine Schwerbehinderung feststellen lassen wollen oder bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen möchten.

Das klingt ja nach sehr viel Arbeit für die Vertretungen. Machen die das alles neben ihrem normalen Job?

Ja, die Interessenvertretungen arbeiten ehrenamtlich, sind aber zugleich Mitarbeiter in ihrem Betrieb. Deshalb haben sie das Recht, sich für diese Aufgaben freistellen zu lassen. Das heißt: Sie dürfen ihre beruflichen Pflichten reduzieren, ohne, dass sie weniger Lohn bekommen. Wie viel Zeit der Arbeitgeber dafür einräumen muss, hängt von der Anzahl der Menschen mit Schwerbehinderungen im Betrieb ab, aber auch von den Verhältnissen dort. Zum Beispiel spielen die Art und Schwere der Behinderungen eine Rolle oder die Lage der jeweiligen Arbeitsplätze, etwa die räumliche Entfernung zwischen einzelnen Betriebsteilen. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung haben zudem grundsätzlich Vorrang vor den betrieblichen Pflichten. Der Arbeitgeber muss also die Arbeit, die die Vertrauensperson für das Unternehmen erledigt, im Zweifel anders organisieren oder die Stelle sogar neu besetzen. Schwerbehindertenvertreter sollten ihre Tätigkeiten daher genau aufschreiben, um im Zweifel Auskunft darüber geben zu können, wie viel Zeit sie dafür aufgewendet haben.

Hefte zum Kursangebot des LWL-Inklusionsamts und zum Schwerbehindertenrecht.
Foto: Martin Steffen

Unterstützt auch der Gesetzgeber die Vertrauenspersonen?

Die Schwerbehindertenvertretungen haben beispielsweise das eben schon erwähnte Recht auf Freistellung, aber auch das so genannte „Initiativrecht für Maßnahmen“. Sie können also für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung eigenständig Anträge stellen – etwa beim Arbeitgeber, bei den Inklusionsämtern oder bei den Rehabilitationsträgern. Die Vertrauenspersonen sollten allerdings den Arbeitgeber beziehungsweise den Inklusionsbeauftragten unterrichten, bevor sie externe Stellen einschalten.

Welche Rechte haben Schwerbehindertenvertretungen sonst noch?

Ganz wichtig ist das Recht auf Informationen durch den Arbeitgeber. Die Unternehmen sind hier in der Bringschuld: Sie müssen die Vertrauenspersonen unaufgefordert über alle Angelegenheiten im Betrieb informieren, von denen die Kollegen mit Behinderung betroffen sein könnten. Mindestens einmal im Jahr kann die Schwerbehindertenvertretung außerdem eine Versammlung abhalten, zu der alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Handicap kommen dürfen. Schwerbehindertenvertretungen dürfen auch an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats teilnehmen. Und wenn sie davon überzeugt sind, dass ein Beschluss dieses Gremiums die Interessen von Menschen mit Schwerbehinderung beeinträchtigt, können sie einen Antrag stellen, den Beschluss auszusetzen.

Können sich alle Beschäftigten eines Unternehmens als Schwerbehindertenvertreterin oder -vertreter aufstellen lassen – oder müssen sie bestimmte Qualifikationen mitbringen?

Theoretisch kann sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter eines Betriebs zur Wahl stellen. Dabei ist es egal, ob sie oder er selbst eine Behinderung hat, die Kandidaten müssen aber volljährig sein und dauerhaft seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeiten. Wahlberechtigt sind umgekehrt nur Menschen mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung. Das anschließende Wahlverfahren ist davon abhängig, wie viele Menschen mit Handicap – und damit Wahlberechtigte – im Betrieb beschäftigt sind: Bei weniger als 50 genügt eine Versammlung mit einer geheimen und unmittelbaren Mehrheitswahl. Bei mehr als 50 Wahlberechtigten ist ein förmliches Wahlverfahren vorgeschrieben.
Vorkenntnisse braucht es für diese Aufgabe nicht. Allerdings sollten sich alle, die über so ein Ehrenamt nachdenken, bewusst mit den damit verbundenen Aufgaben und der Verantwortung auseinandersetzen. Die Vertrauenspersonen werden im Alltag oft angesprochen und um Rat gebeten, das gehört fest dazu. Zugleich müssen manche Beschäftigten erst davon überzeugt werden, dass es sich lohnt, die Unterstützung der Schwerbehindertenvertretung anzufragen. Das nötige Wissen für ihre Aufgaben können sich die Vertrauenspersonen nach und nach aneignen. Die Inklusionsämter in NRW bieten dafür eine ganze Reihe Kurse und Informationsveranstaltungen an.

Die Vertreter sind in ihren Betrieben also nicht auf sich allein gestellt?

Nein, im Gegenteil können sie auf ein sehr großes Netzwerk zurückgreifen. Dazu gehören neben den Inklusionsämtern auch die Integrationsfachdienste, die Agentur für Arbeit oder die Rehabilitationsträger. In NRW stehen außerdem die örtlichen Fachstellen bei den Städten und Kreisen als Ansprechpartner bereit.

Was ändert sich ab 2018 durch das Bundesteilhabegesetz?

Ab 2018 dürfen Arbeitgeber zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis nicht mehr einfach beenden, ohne vorher die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen. Wenn sie das doch tun, gilt die Kündigung als unwirksam. Der Arbeitgeber muss dann mit einem Kündigungsschutzverfahren und arbeitsrechtlichen Strafen rechnen, die Schwerbehindertenvertretung kann künftig außerdem vor das Arbeitsgericht ziehen. Auch die Fortbildungsmöglichkeiten für die Stellvertreter werden ab 2018 besser, und alle Schwerbehindertenvertretungen können bei Bedarf eine Bürokraft einstellen, die sie bei ihren Aufgaben unterstützt. Das Bundesteilhabegesetz bringt an diesen Stellen also ein paar Verbesserungen mit sich. —